Gedenksteine notariell beglaubigt?

Hohe Gerichtsbarkeit „Galgen und Kopfsaul in Obergünzburg“

Im Jahre 1455 hatte also der Marktflecken Obergünzburg den Blutbann verliehen bekommen, d.h. der Markt kam im Besitz des hohen Gerichtes und durfte mit Stock und Galgen richten. Um die gefällten Urteile vollstrecken zu können, errichtet man an der Straße nach Kempten, links auf der Anhöhe (über der Pferdeweide) vor dem heutigen Lenzkeller, einen Galgen. Angrenzende Grundstücke sind in den Katastern benannt als

Galgen auf der Landtafel von 1713. Foto W.Panse

„Hochgerichtsacker“ und „unterm Hochgericht“. Der Galgen bestand aus drei gemauerten Säulen und darauf lagen eicherne Querhölzer, die mit Eisenstäben verbunden waren. (So beginnt Epplen den Bericht über den Galgen von Obergünzburg. Epplen Chronik Seite 136 „Der Galgen von Obergünzburg“).

Bei der Archivierung von Schriftstücken im Gemeindearchiv wurde ein Vorgang über den Galgen von Obergünzburg gefunden. Durch die Zusammenarbeit  der Heimatfreunde Obergünzburg und Immenthal wurde bereits 1936 ein großer Findling auf dem ehem. Standort des Galgens aufgestellt. In einem Schreiben von Dr. Merkt aus dem Jahr 1944 bittet Dr. Merkt den damaligen Besitzer Konstantin Lenz den Platz und den Gedenkstein an der Stelle des ehemaligen Galgenplatzes im Grundbuch eintragen zu lassen.  Im Anschreiben an Lenz schreibt Dr. Merkt: „Dass die Landesbauernschaft Bayern und das Landesamt für Denkmalpflege wünschen, dass diese Gedenkstätte für alle Zeiten gesichert wird, damit Ihre Nachkommen und zukünftige Generationen in Ihrer Gemeinde Kenntnis erhalten von der einstigen Bedeutung dieses Platzes, von dem aus einst die Gegend regiert worden ist“.

Im weiteren Schreiben geht es dann um die Formalitäten über eine notarielle Dienstbarkeit zur Absicherung eines Gedenksteines und des Platzes. Hierzu heißt:“ Zu diesem Zweck kommt in Betracht, die Erwerbung des Platzes, in das Eigentumes des Heimatdienst Allgäu zu übergeben“. Der Stein bleibt aber Eigentum des heutigen Arbeitskreis Heimatkunde.  Herr Lenz stimmte diesem zu und erhält 250 Mark als Entschädigung.

In der Ausfertigung (Urk. Nr. 426) der Grundbuch – Eintragung befinden sich die damaligen gültigen Klauseln und gesetzlichen Vorschriften. Eine wichtige Erwähnung ist unter Absatz II in der Urkunde folgende Passage: Der jeweilige Eigentümer der PL.Nr. 1786 hat Veränderungen des Galgenberges und des Gedenksteines zu unterlassen und auch keine Verändzu dulden, insbesondere keine Beseitigung oder Beschädigung des Gedenksteines, Bodeneingriffe oder Grabungen, Entnahme von Kies, Lagerung von Abfall oder Schutt. Im Falle einer Baumfällung ist auf den Gedenkstein gebührend Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtungen gelten in einem Umkreis von 50 Meter vom Gedenkstein. Beim Verkauf des Platzes ist der Käufer verpflichtet, der Grunddienstbarkeit Folge zu leisten.

Gedenkstein auf dem Galgenberg. Foto P. Pfister

Der Platz sollte für Besucher zugänglich bleiben. Die Inschrift im Stein lautet: hier stand bis 1813 der Galgen des Hochgerichts von Obergünzburg.

Der Gedenkstein, ebenfalls ein Findling, am heutigen Platz der Kopfsaul am Ende des Unteren Marktes wurde leider  nicht mehr notariell beurkundet. Im Buch „Burgen Schanzen und Galgen im Allgäu von Dr. Otto Merkt steht auf Seite 151 Nr. 38 gilt dieser Findling noch als  notariell gesichert. Leider kam dieses nicht zustande.

Lit. Chronik Epplen, Sammlung Merkt, Lokales Allgäu und Schwaben vom 14. Nov.1936, Gde. Archiv

Peter Pfister

Gemeindearchiv Obergünzburg